Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teilnahmebedingungen

Grundsätzlich ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, berechtigt, an Veranstaltungen der vhs teil zu nehmen. Für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sind zielgruppengerechte Angebote gesondert ausgewiesen.

1.    Allgemeines

(1)    Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule (vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.

(2)    Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt die vhs nur als Vermittler auf.

(3)    Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form. Erklärungen der vhs genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird. Der Schriftverkehr ist an die Geschäftsstelle der vhs zu richten. 

2.    Vertragsschluss und Informationen zum Vertrag

(1)    Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.

(2)    Die Teilnehmer*in ist an ihre Anmeldung 2 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt durch Annahmeerklärung der vhs zustande.

(3)    Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der vhs eingeht, einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. 

(4)    Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (3) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen schriftlich angenommen werden.

(5)    Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch die Regelungen der Absätze (2) und (4) nicht berührt.

(6)     Die Vertragssprache ist deutsch. 

(7)     Die vhs speichert den Vertragstext, den die Teilnehmer*in gesondert per E-Mail anfordern kann. Die Teilnehmer*in hat darüber hinaus die Möglichkeit, den Vertragstext über die Nutzung der Druckfunktion ihres Browsers ausdrucken.

3.    Vertragliche Beziehung

(1)    Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrags werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der vhs und der Teilnehmer*in begründet. Mit Zustandekommen des Vertrages wird die Benutzungs- und Gebührensatzung der vhs Bestandteil des Vertrages. Diese ist auf der Homepage der vhs einsehbar bzw. liegt in der vhs aus. Die Teilnehmer*in kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person begründen. Diese ist der vhs namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmer*in bedarf der Zustimmung der vhs. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.

(2)    Für die Teilnehmer*in gelten sämtliche die Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß.

(3)    Die vhs darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

4.    Gebühr und Veranstaltungstermin

(1)    Die Veranstaltungsgebühr wie auch der Veranstaltungstermin und -dauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der vhs (Programm, Aushang, Gebührenliste etc.). Grundlage für die Veranstaltungsgebühr ist die Benutzungs- und Gebührensatzung, die in der vhs bzw. auf www.vhs-ahrensburg. de einzusehen ist. Kosten für Lernmittel, Unterrichts- und Arbeitsmaterialien sind nicht in der Gebühr enthalten.

(2)    Die Gebühr soll zu dem in der Anmeldebestätigung genannten Termin bezahlt werden. Eine gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Die Gebühr wird bei Ablehnung der Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet. Meldet sich die Teilnehmer*in nach Ablauf der Abmeldefrist vom Kurs ab, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr. Die Zahlung erfolgt i. d. R. durch SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung. Bei fehlgeschlagenen Lastschriften oder Widersprüchen, die nicht von der vhs zu verantworten sind, werden pro Lastschrift die angefallenen Bankgebühren in Rechnung gestellt. 

(3)    Ermäßigungen der Kursgebühr sind nach § 11 der Benutzungs- und Gebührensatzung möglich (liegt in der vhs aus bzw. kann auf der Homepage eingesehen werden). Die Ermäßigung muss bei jeder Anmeldung unter Vorlage eines Berechtigungsnachweises beantragt werden. Eine nachträgliche Ermäßigung wird nicht gewährt. Nicht unter die Ermäßigungsregelung fallen besonders gekennzeichnete Veranstaltungen oder solche mit einer Gebühr bis zu 15,00 €.

(4)    Nimmt die Teilnehmer*in nicht an Veranstaltungsterminen teil, wird kein Ersatz geleistet. Die Nicht-Teilnahme entbindet die Teilnehmer*in nicht von der Zahlungspflicht. Die Gründe sind dafür unerheblich.

5.    Organisatorische Änderungen

(1)    Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozent*in durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozent*in angekündigt wurde, es sei denn, die Teilnehmer*in hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozent*in.

(2)    Die vhs kann aus sachlichem Grund und in einem der Teilnehmer*in zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung än¬dern.

(3)    Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozent*in), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.

(4)    An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.

6.    Rücktritt und Kündigung durch die vhs

(1)    Wird die Mindestzahl an Teilnehmer*innen laut Gebührensatzung der vhs nicht erreicht, kann die vhs vom Vertrag zurücktreten, jedoch nur bis zum 3. Tag vor der Veranstaltung. Kosten entstehen der Teilnehmer*in hierdurch nicht. Es besteht die Möglichkeit von Sondervereinbarungen, wenn die Mindestzahl nicht erreicht wird.

(2)    Die vhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozent*in wegen Krankheit) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird die Gebühr nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Teilnehmer*in unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmer*in ohne Wert ist.

(3)    Die vhs wird die Teilnehmer*in über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Abs. (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren und ggf. die vorab entrichtete Gebühr umgehend erstatten.

(4)    Wird die geschuldete Gebühr (Ziffer 4) nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem in der Anmeldebestätigung genannten Termin entrichtet, kann die vhs unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Die Teilnehmer*in schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5% des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch 20,00 €. Der Teilnehmer*in steht der Nachweis offen, dass die tatsächlichen Kosten niedriger sind als die vereinbarte Pauschale. 

(5)    Die vhs kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

•    Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Dozent*in, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
•    Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Dozent*in, gegenüber Teilnehmer*innen oder Beschäftigten der vhs,
•    Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
•    Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
•    Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.

Statt einer Kündigung kann die vhs die Teilnehmer*in auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.

7.    Kündigung und Widerruf durch die Teilnehmer*in

(1)    Weist die Veranstaltung einen unzumutbaren Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachweislich nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Teilnehmer*in die vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Teilnehmer*in nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

(2)    Die Teilnehmer*in kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird die Gebühr nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Teilnehmer*in unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmer*in ohne Wert ist.

(3)    Der Rücktritt entbindet nur dann von der Zahlungspflicht, wenn er spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn in der Geschäftsstelle eingeht.

(3)    Bei Sprachkursen muss der Rücktritt spätestens zwei Werktage nach dem ersten Veranstaltungstag schriftlich erklärt werden. 

(4)    Nichterscheinen gilt nicht als Rücktritt. 

(5)    Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.

(6)    Macht die Teilnehmer*in von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien auf ihre Kosten zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. 

8.    Schadenersatzansprüche

(1)    Schadenersatzansprüche der Teilnehmer*in gegen die vhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2)    Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die vhs schuldhaft Rechte der Teilnehmer*in verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Teilnehmer*in regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9.    Schlussbestimmungen

(1)    Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

(2)    Ansprüche gegen die vhs sind nicht abtretbar.

(3)    Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der vhs ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Die Teilnehmer*in kann dem jederzeit widersprechen.

10. Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG)

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. 

(2) Im Übrigen ist die vhs zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.